Allgemeine Einkaufsbedingungen

Stand November 2009

SeparatorLine

1.  Allgemeines 

1.1 (Geltungsbereich) Diese Einkaufsbedingungen sind nur zur Verwendung im Geschäftsverkehr gegenüber Unternehmern bestimmt.

1.2 (Kollidierende Bedingungen, Vertragsänderungen) Für den Vertrag gelten ausschließlich unsere Einkaufsbedingungen; andere Bedingungen werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen. Auf Vertragsänderungen, Ergänzungen oder Nebenabreden kann sich der Lieferant nur bei unverzüglicher schriftlicher Bestätigung berufen.

1.3 (Rücktrittsrecht) Im Fall von höherer Gewalt sowie von uns nicht zu vertretenden Streiks, Aussperrungen oder anderen Ereignissen, durch die unser eigener Absatz wesentlich erschwert wird, können wir ganz oder teilweise vom Liefervertrag zurücktreten oder Leistung zu einem späteren Zeitpunkt verlangen.

1.4 (Aufrechnung, Zurückbehaltung) Aufrechnung oder Zurückbehaltung durch den Lieferanten sind nur mit unstreitigen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen zulässig.

1.5 (Datenerfassung) Wir können die für die Vertragsabwicklung wichtigen Daten auf EDV speichern.

1.6 (Gerichtsstand, Rechtswahl) Gerichtsstand ist bei dem für unseren Sitz zuständigen Gericht in Wertheim/Mosbach. Wir sind jedoch auch berechtigt, das für den Sitz des Lieferanten zuständige Gericht anzurufen. Anwendbar ist deutsches Recht unter Ausschluss des CISG.
 
--------------------------------------------------------------------------------
 
2.  Bestellung, Preise, Rechnungsstellung

2.1 Angebote und Bemusterungen sind für uns kostenfrei. Auf Abweichungen zwischen Anfrage und Angebot muss der Lieferant ausdrücklich hinweisen.

2.2 Wir können Änderungen der Lieferware auch nach Vertragsschluss verlangen, wenn diese für den Lieferanten mit Minderaufwand verbunden, im übrigen soweit sie ihm zumutbar sind. Mehr- oder Minderaufwand sind entsprechend zu verrechnen.

2.3 Die Lieferantenpreise sind Höchstpreise frei unserem Werk. Sie schließen die Kosten von Fracht, Zoll, Verpackung, Spesen und Umsatzsteuer ein.

2.4 Lieferantenrechnungen sind jeweils zweifach zu übersenden und können von uns innerhalb von 14 Tagen nach Eingang von Rechnung und Ware mit 3 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen ohne Abzug bezahlt werden.
 
--------------------------------------------------------------------------------
 
3.  Erfüllungsort, Gefahr, Versand, Lieferfristen/-termine, Verzug

3.1 Erfüllungsort für Lieferungen ist unser Werk in Wertheim.

3.2 Die Gefahr geht erst nach Abladung in unserem Werk auf uns über.

3.3 Verpackung, Versand und Versicherung der Vertragsprodukte erfolgen auf Rechnung und Gefahr des Lieferanten. Jeder Sendung ist ein Lieferschein (zweifach) beizulegen.

3.4 Der Lieferant hat vereinbarte Lieferfristen und -termine, die sich eintreffend am vereinbarten Lieferort verstehen, strikt einzuhalten. Der Lieferant hat unverzüglich anzuzeigen, wenn er vereinbarte Lieferfristen oder -termine voraussichtlich nicht einhalten wird. Er hat alle Anstrengungen zu unternehmen, die Vertragsprodukte bei verschuldetem Nichteinhalten der Frist/des Termins so schnell wie möglich auszuliefern. Insbesondere muss die schnellstmögliche Versandart gewählt werden; die dadurch verursachten zusätzlichen Kosten gehen zu Lasten des Lieferanten. 

3.5 Auf Mangel an Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen und Nicht- oder Schlechtbelieferung durch seine Vorlieferanten kann sich der Lieferant nur berufen, wenn er uns sofort nach Kenntnis auf ihre mögliche Gefahr hinweist.

3.6 Unsere Versandvorschriften sind einzuhalten. In allen Versandpapieren, Zuschriften und Rechnungen müssen unsere Bestell- und Artikelnummer angegeben werden.
 
--------------------------------------------------------------------------------
 
4. Beschaffenheit, Abnahme, Verjährung von Mängelansprüchen

4.1 Zusätzlich zu den im Liefervertrag, Angebot und/oder Auftragsbestätigung festgelegten Spezifikationen gelten für die Bestimmung der Beschaffenheit der Vertragsprodukte/ Leistungen die betreffenden Angaben des Lieferanten in seinen Prospekten, Katalogen und anderen uns zugänglichen Schriftstücken sowie in seiner Werbung als vereinbart. Zu der vereinbarten Beschaffenheit gehört ferner, dass die Vertragsprodukte/ Leistungen dem Stand der Technik, meisterhafter Werkstattarbeit, den getroffenen Vereinbarungen, dem vorgesehenen Verwendungszweck, der vereinbarten und gemusterten Ausstattung, der erforderlichen Produktsicherheit und den jeweils gültigen gesetzlichen, behördlichen und technischen Vorschriften (u. a. Gerätesicherheitsgesetz, DIN-Normen, EN, ISO-Normen, EG-Richtlinien) entsprechen.

4.2 Der Lieferant hat eine sorgfältige – auch auf Produktsicherheit erstreckte – Qualitäts- und Warenausgangskontrolle unter Beachtung der einschlägigen Normen durchzuführen. Er schuldet die Lieferung qualitätsgeprüfter Vertragsprodukte/-leistungen.

4.3 Annahme, Abnahme und/oder Bezahlung der Vertragsprodukte/-leistungen bedeuten kein Anerkenntnis ihrer Mängelfreiheit. Diese erfolgen stets unter Vorbehalt. Mit Rücksicht auf Ziff. 4.2 erstreckt sich unsere Wareneingangskontrolle auf die Prüfung von äußerlich erkennbaren Schäden und erkennbaren Abweichungen von Beschaffenheit und Menge. Solche Mängel werden wir unverzüglich rügen. Im weiteren rügen wir Mängel, sobald sie im ordnungsgemäßen Geschäftsgang festgestellt werden. Der Lieferant verzichtet insoweit auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge, wenn diese nicht später als eine Woche nach Entdeckung des Mangels erhoben wird.

4.4 Wenn der Lieferant in dringenden Fällen trotz Benachrichtigung Mängel der Vertragsprodukte oder daraus resultierende Schäden nicht unverzüglich beseitigt oder wenn der Lieferant mit der Erfüllung der ihm obliegenden Nacherfüllung in Verzug ist, können wir die Mängel/Schäden auf Kosten des Lieferanten selbst beseitigen oder durch Dritte beseitigen lassen.

4.5 Vorbehaltlich längerer gesetzlicher Verjährungsfristen verjähren unsere Mängelansprüche 3 Jahre nach Auslieferung an uns.

4.6 Haftungsbeschränkungen in AGB des Lieferanten sind unwirksam.
 
--------------------------------------------------------------------------------
 
5. Produktsicherheit, Produkthaftung

5.1 Der Lieferant steht uns dafür ein, dass die Vertragsprodukte und/oder -leistungen für ihren bestimmungsgemäßen oder voraussehbaren nicht bestimmungsgemäßen Gebrauch oder Verbrauch nicht unsicher und nicht gefährlich im Sinne der Produkthaftung sind. Er trifft alle erforderlichen und angemessenen organisatorischen, personellen und technischen Sicherungsmaßnahmen.

5.2 Für den Fall, dass wir durch unsere Kunden oder Dritte wegen eines Schadens in Anspruch genommen werden, der auf unsicheren Vertragsprodukten und/oder -leistungen beruht, stellt der Lieferant uns im Innenverhältnis frei, wenn und soweit ihnVerschulden trifft. Unser Freistellungsanspruch unterliegt der Regelverjährung.

5.3 Wenn und soweit der Lieferant den die Haftung auslösenden Fehler verschuldet, trägt er auch die Kosten für die von uns zur Schadensabwehr unternommenen notwendigen Maßnahmen (z. B. Rückrufe).

5.4 Der Lieferant hat sich gegen die mit der Produkthaftung für die von ihm gelieferten Vertragsprodukte und/oder -leistungen verbundenen Risiken in angemessener Höhe zu versichern und uns auf Anfrage den Versicherungsschutz nachzuweisen.
 
--------------------------------------------------------------------------------
 
6.  Entsorgung

6.1 Der Lieferant verpflichtet sich, bei der Herstellung und Lieferung der Vertragsprodukte sämtliche einschlägigen Auflagen und Bestimmungen über Umweltschutz und Abfallbeseitigung zu berücksichtigen und einzuhalten. Insbesondere steht er uns dafür ein, dass die Vertragsprodukte sortenrein zu entsorgen sind. Er stellt dies durch entsprechende Materialkennzeichnungen sicher.

6.2 Er erfüllt alle gesetzlich vorgeschriebenen Rücknahmeverpflichtungen für Verpackung.
  
--------------------------------------------------------------------------------

7.  Ersatzteile

Der Lieferant muss Ersatzteile zu marktgerechten Preisen für die voraussichtliche Lebensdauer der Vertragsprodukte, mindestens aber 5 Jahre ab dem jeweiligen Lieferdatum, für uns bereithalten.

--------------------------------------------------------------------------------
 
8.  Gewerbliche Schutzrechte, Geheimhaltung, Formen und Werkzeuge

8.1 Der Lieferant haftet uns – wenn und soweit ihn Verschulden trifft – dafür, dass Benutzung oder Vertrieb der Vertragsprodukte ohne Verletzung fremder Schutzrechte zulässig ist. Er stellt uns von eventuellen Rechtsansprüchen Dritter wegen Verletzung solcher fremder Schutzrechte im Zusammenhang mit den Vertragsprodukten frei.

8.2 Für von uns bereitgestellte Konstruktionen, Formen, Werkzeuge, Muster, Abbildungen und sonstige Unterlagen behalten wir uns das Eigentum sowie alle gewerblichen Schutzrechte und Urheberrechte vor. Der Lieferant darf diese Konstruktionen usw. nur in der von uns vorgesehenen Weise nutzen und muss sie zurückgeben, wenn er sie nicht mehr für uns benötigt.

8.3 Alle aus der Geschäftsverbindung mit uns erlangten Geschäftsgeheimnisse, besonders Know-how, hat der Lieferant Dritten gegenüber geheim zu halten.

8.4 Werkzeuge, Formen oder sonstige Vorrichtungen, die der Lieferant ganz oder teilweise auf unsere Kosten herstellt oder beschafft, gehen automatisch in unser Eigentum über. Die Übergabe wird dadurch ersetzt, dass der Lieferant die Gegenstände bis zur Beendigung des Lieferverhältnisses kostenlos und sorgfältig für uns verwahrt. 

SeparatorLine Seite drucken Zurück

Suche:

© 2012 Lutz Pumpen GmbH Datenschutz